Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021
Abschnitt:
2. Hauptstück
Inhalt:
Überörtliche Raumordnung
Paragraf:
007c
Kurztext:
Bauliche Anlagen für die Erzeugung von*
Text:
*erneuerbarer Energie
(1) In den ausgewiesenen Grundflächen der überörtlichen Entwicklungsprogramme gemäß § 7b sind die festgelegten baulichen Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie zulässig.
(2) Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW sind nur in den ausgewiesenen Grundflächen des überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ der Anlage zu diesem Gesetz zulässig.
(1) In den ausgewiesenen Grundflächen der überörtlichen Entwicklungsprogramme gemäß § 7b sind die festgelegten baulichen Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie zulässig.
(2) Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW sind nur in den ausgewiesenen Grundflächen des überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ der Anlage zu diesem Gesetz zulässig.