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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
8. 1. Unterabschnitt
Inhalt:
8. Abschnitt
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
025a
Kurztext:
Ergänzende Bestimmungen zur Umsetzung der V.*
Text:
* der Verordnung (EU) 2023/988

Als Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik hinsichtlich Bauprodukten auch für die der Marktüberwachungsbehörde zukommenden Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) Meldung von Korrekturmaßnahmen betreffend Bauprodukte im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/988 an die zentrale nationale Kontaktstelle gemäß Art. 25 Abs. 2 der genannten Verordnung;

b) Behandlung von Beschwerden über Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten und von Beschwerden über Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Bauprodukten;

c) Bereitstellung von Informationen im Sinne des Art. 33 der Verordnung (EU) 2023/988 über Maßnahmen zu Bauprodukten, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen; diese sind in geeigneter Weise (z.B. im Internet auf ihrer Homepage) zu veröffentlichen sowie

d) Abschluss von Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren oder Wirtschaftsakteurinnen und Anbietern oder Anbieterinnen von Online-Marktplätzen über freiwillige Verpflichtungen zur weiteren Verbesserung der Sicherheit von Bauprodukten; der Abschluss solcher Vereinbarungen erfolgt auf freiwilliger Basis und lässt bestehende Verpflichtungen nach diesem Gesetz sowie nach unionsrechtlichen Bestimmungen unberührt.