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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz
Abschnitt:
VI. Hauptstück
Inhalt:
VI. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
064 *)
Kurztext:
Außerkrafttretensbestimmungen zur Novelle 57/2024
Text:
(1) Der § 22 Abs. 2a in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt am 30. Dezember 2028 außer Kraft; auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmebewilligungen vom Flächenwidmungsplan bleiben für die Dauer der Geltung einer befristeten Baubewilligung für vorübergehende Zwecke weiter bestehen.

(2) Der § 64 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2024