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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Ausnahmen und Ausgleichsabgaben

1. Unterabschnitt
Ausnahmen
Paragraf:
049a
Kurztext:
Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung*
Text:
* der Ladeinfrastruktur

(1) Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 37a Abs 2 gewähren, wenn die Kosten der Herstellung der Einrichtungen 7 % der Kosten einer größeren Renovierung gemäß den jeweiligen bautechnischen Anforderungen übersteigen. Dem Antrag ist eine entsprechende Darstellung der Kosten anzuschließen.

(2) Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 37a Abs 3 gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Bedürfnisses nach Ladeinfrastruktur vereinbar ist.