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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
2. 2. Unterabschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen
Paragraf:
008e
Kurztext:
Unterrichtung der Benutzer
Text:
Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
1. die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;
2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.