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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS

2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf:
045a
Kurztext:
Bezirks-Feuerwehrkommandant/innenkonferenz
Text:
Um einen ständigen Austausch der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten insbesondere im Hinblick auf feuerwehrspezifische Entwicklungen und Strategien zu gewährleisten, wird eine Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen- und Bezirks-Feuerwehrkommandantenkonferenz eingerichtet. Diese besteht aus allen aktiven Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren gemäß § 37 Abs. 1 Z 8. Den Vorsitz führt die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. Die näheren Details sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)