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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1994
Abschnitt:
V/I Vollziehung, Administrations­bestimmungen
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK

I. ABSCHNITT
Vollziehung, Administrationsbestimmungen
Paragraf:
031a
Kurztext:
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
Text:
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen, der Überprüfung von Identitäten und betreffend Z 8 zur Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen nach § 27 und § 31 Abs. 8 zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
1. Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
2. Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
3. Zentrales Fremdenregister: Daten nach § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11,
4. Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl; die Berechtigung zur Abfrage des Grundbuchs umfasst auch das Personenverzeichnis,
5. Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
6. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
7. Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 iVm. § 10 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,
8. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)