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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2024
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Ausnahmen von den OIB-Richtlinien
Text:
(1) Eine Abweichung von der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe: Mai 2023; OIB-330.2-029/23, Tabelle 1a, Zeile 4.1 ist zulässig, wenn für die Errichtung einer baulichen Anlage in der freien Landschaft aus Gründen des Landschaftsbildes eine Dacheindeckung aus Holz vorgesehen wird und bei baulichen Anlagen mit einer oder mehreren Feuerstätten, geeignete Maßnahmen gegen den Funkenflug getroffen werden.

(2) Abweichend von der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe: Mai 2023; OIB-330.2-029/23, Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 genügt bei freistehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten.

(3) Bei baulichen Anlagen mit einer Bruttofläche von nicht mehr als 1.200 m², die als Zelthalle oder in gleicher Art und Weise ausgeführt sind, für Lagerzwecke genutzt werden und keine Räume mit erhöhter Brandgefahr beinhalten, sind Abweichungen zu den Anforderungen laut Tabelle 1a, Zeile 4.1 der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe: Mai 2023, OIB-330.2-029/23 und laut Punkt 3.10.1 der OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe: Mai 2023, OIB-330.2-030/23, zulässig, wenn die Außenhülle ausschließlich Wand- und Dachplanen, Brandverhalten B-s2, d0, aufweist und die gesamten Tragkonstruktionen der baulichen Anlage aus A2 bestehen. Maßnahmen gemäß Punkt 3.7 der OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe: Mai 2023, OIB-330.2-030/23 sind in diesen Fällen nicht erforderlich.

(4) Punkt 5.2.4. der OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe: Mai 2023; OIB-330.5-004/23 kommt nicht zur Anwendung.