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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt:
4a. Abschnitt
Inhalt:
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt sowie die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
Paragraf:
016b
Kurztext:
Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt*
Text:
* oder Inbetriebnahme von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1) Eine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entsprechen;
2. für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) ausgestellt wurde; und
3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 16e) tragen, und
4. sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen.

(2) Die Importeurin oder der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, muss
1. sicherstellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entspricht,
2. für dieses Produkt die erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) und die technische Dokumentation zur Verfügung stellen,
3. sicherstellen, dass dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (§ 16e) trägt; und
4. sicherstellen, dass dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 entspricht.
Diese Verpflichtungen der Importeurinnen und Importeure gelten, sofern die Herstellerin oder der Hersteller des Bauprodukts sowie deren Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist.

(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu zeigen, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen.