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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
044b
Kurztext:
Besondere Verfahrensbestimmungen
Text:
(1) Während eines laufenden Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes - einschließlich des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens - können weitere Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet werden, sofern dadurch keine kumulativen Auswirkungen entstehen, die zu einem wesentlichen zusätzlichen Konfliktpotential führen könnten.

(2) Änderungen gegenüber der Auflage sind bei parallel laufenden Verfahren nur zulässig, sofern sich dadurch keine kumulativen Auswirkungen ergeben, die zu einem wesentlichen zusätzlichen Konfliktpotential führen würden.

(3) Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, jedoch die Datenbasis auf Grund eines bereits abgeschlossenen Verfahrens eine Veränderte ist, so hat die Landesregierung auf Verlangen der Gemeinde die digitale Datenbasis mit den digitalen Daten der Änderung des Flächenwidmungsplanes abzugleichen. Die gesamten digitalen Daten sind anschließend der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und das Ergebnis ist zu dokumentieren. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren.

(4) Der Abgleich der digitalen Daten nach Abs. 4 hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Verträge haben einen angemessenen Ersatz der dem Land dafür entstehenden Kosten vorzusehen. Das Land hat alle Gemeinden gleich zu behandeln.