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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Anlagen
Inhalt:
Paragraf:
AN02
Kurztext:
Anlage2
Text:
Vorschriften für Abschlüsse von
Schutzraumbauten

1. Verwendungszweck
Zur Sicherung von Schutzraumbauten sind Abschlüsse für Eingänge, Notausgänge und Wanddurchführungen einzubauen.
Brandwanddurchbrücke sind ebenfalls durch besondere Abschlüsse zu sichern.
2. Gasdichte Abschlußtüren (GT)
2.1 Abmessungen Rohrbaurichtmaße Fertiglichtmaße + 2 mm (einschl. schwelle)
2.11 0,875 x 1,875 m 0,825 x 1,8 m
2.12 1,25 x 2,125 m 1,2 x 2,05 m
2.13 1,45 x 2,275 m 1,4 x 2,2 m
2.14 2,5 x 2,125 m 2,45 x 2,05 m
(als einflügelige Tür oder als zweiflügelige Tür mit herausnehmbarem Pfosten)
2.2 Bauliche Durchbildung Türkonstruktionen für gasdichte Abschlüsse müssen den nachfolgenden Bedingungen entsprechen:
2.21 Türblatt
Das Türblatt muß bei allen Türen nach 2.1 verwindungssteif, mechanisch ausreichend widerstandsfähig, gasdicht und brandbeständig sein. Es muß aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen, von beiden Seiten aushebbar und für eine Ersatzlast von 10,0 kN/m2 bemessen sein. Die Dicke der tragenden Stahlteile muß mindestens 1,5 mm betragen. Die Dicke von Stahlbetontürblättern muß mindestens 0,1 m, der Durchmesser der Bewehrungsstäbe mindestens 6 mm betragen. Die für Abschlüsse von Schutzraumbauten verwendeten Werkstoffe müssen dem Verwendungszweck entsprechen.
2.22 Zarge
Die Zarge muß eben, verwendungssteif und aus mindestens 4 mm dickem Stahl hergestellt sein. Das Türblatt muß mindestens 30 mm allseitig auf die Stahlzarge schlagen.
2.23 Türlagerung
Die Türlagerung (z.B. Bänder) sind aus Stahl von mindestens 50 x 50 mm herzustellen und so auszubilden, daß ein Hub von 30 mm zum Ausheben der Türe ausreicht. Der Dorndurchmesser muß mindestens 16 mm betragen.
2.24 Verankerung
Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und
Abmessungen:
Fertiglichtmaße Abmessungen in mm
der Tür gemäß 2.1
Stück Breite Dicke Länge
0,825 x 1,8 m
Längsseiten je 3 50 4 120
1,2 x 2,05 m
Längsseiten je 3 50 4 160
Schwelle 2 50 4 70
Sturz 2 50 4 70
1,4 x 2,2 m
Längsseiten je 3 50 4 160
Schwelle 2 50 4 70
Sturz 2 50 4 70
2,45 x 2,05 m
Längsseiten je 3 50 4 160
Schwelle 3 50 4 70
Sturz 3 50 4 70
2.25 Die an den Zargen angebrachten Abstützelemente (z.B. Nocken) für die Verschlüsse sind möglichst mit den Zargenankern mittelbar oder unmittelbar zu verbinden.
Verschluß
Der Verschluß ist so auszubilden, daß er von innen und außen leicht zu betätigen ist und den Anforderungen an Gasdichtheit, Aushebbarkeit der Tür und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer auf einfache Weise dauern genügt. Die Handhabung der Tür soll möglichst nicht schwieriger sein als bei einer gebräuchlichen Tür. Falls ein oder mehrere Hebel zur Betätigung der Verschlüsse dienen, müssen sie durch Druck von oben in die Verschlußstellen gehen.
Die Öffnungsstellung des Verschlusses darf sich auch nach langer Benutzungsdauer nicht wesentlich verändern. Die Tür muß von außen abschließbar und von beiden Seiten aushebbar sein.
Das Ausheben der Tür muß nach Betätigung bzw. Entfernung des Verschlusses oder von Teilen desselben von innen und außen möglich sein.
Eine Vorrichtung zum Ausheben des Türblattes muß mitgeliefert werden und an der Innenseite der Tür bzw. der Zarge befestigt sein. Die zur Betätigung notwendige Kraft darf 500 N nicht überschreiten.
2.26 Dichtung
In Verbindung mit dem Türblatt ist eine Dichtung aus schwer brennbarem, elastischem und alterungsbeständigem Material so anzubringen, daß ihre Normallage durch seitlichen Druck oder senkrechten Zug nicht verändert wird. Die elastische Zusammendrückung bei der Verriegelung muß mindestens 2 mm betragen. Ein Zerquetschen der Dichtung, d.h. ein Zusammendrücken derselben über das erforderliche elastische Maß hinaus muß durch rechtzeitiges Anschlagen des Türblattes an die Zarge vermieden werden. Bei Erhitzung darf die Dichtung keine gesundheitsschädlichen Stoffe abgeben.
2.27 Korrosionsschutz Gasdichte Abschlüsse sind an allen nicht vom Beton überdeckten Oberflächen dauerhaft gegen Korrosion zu schützen (z.B. feuerverzinken).
Es dürfen nur solche Anstriche verwendet werden, die bis 200 °C auf der Schutzrauminnenseite keine gesundheitsschädlichen Stoffe abspalten.
2.28 Einbau Gasdichte Abschlüsse einschließlich der Zargen sind kraftschlüssig und dicht einzubauen. Zu diesem Zweck soll die Versetzung möglichst vor dem Betonieren der anschließenden Wandteile erfolgen. Im übrigen sind die Einbauvorschriften der Hersteller zu beachten.
3. Lotrechte, gasdichte Abschlußklappen für Notausgänge und
Brandwanddurchbrüche (GKL) Wird bei Notausgängen kein Schutzraum-Abschluß gemäß 2 eingebaut, so ist eine lotrechte, gasdichte und verschließbare Klappe aus nicht brennbarem Werkstoff (GKL) gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu verwenden. Ebensolche Abschlußklappen sind auch bei Brandwanddurchbrüchen vorzusehen.
Der äußere Abschluß des Notausganges ist - sofern nicht ein waagrechter Abschluß gemäß 4. in Betracht kommt - gleichfalls durch eine Abschlußklappe gemäß den nachstehenden Bestimmungen herzustellen; hiebei ist jedoch eine entsprechende Belüftung des Notausganges vorzusehen.
3.1 Abmessungen
Rohbaurichtmaß Fertiglichtmaß
0,65 x 0,85 m 0,6 x 0,8 m
3.2 Bauliche Durchbildung
Die Vorschriften gemäß 2.2 gelten sinngemäß Je Längsseite sind zwei Anker von je 50 x 4 x 70 mm ausreichend. Die Abschlüsse müssen von beiden Seiten zu öffnen und abschließbar sein (z.B. durch Vorhangschlösser).
3.3 Korrosionsschutz
Die Vorschriften gemäß 2.27 gelten sinngemäß.
3.4 Einbau
Die Vorschriften gemäß 2.28 gelten sinngemäß
Der untere waagrechte Zargenschenkel muß etwa 0,4 m über dem Fußboden liegen.
4. Waagrechte Abschlußklappen für Notausgänge (NAKL)
Für waagrechte Abschlußklappen vor Notausgängen (NAKL) gelten die nachstehenden Bestimmungen:
4.1 Abmessungen Fertiglichtmaß der Abschlußklappe 0,6 x 0,6 m.
4.2 Bauliche Durchbildung
Die Vorschriften gemäß 2.2 gelten sinngemäß. Der Abschluß ist für eine Einzellast von 25 kN bzw. 60 kN bei Durchfahrten zu berechnen. Er muß wasserdicht, nach unten abklappbar und von innen verschließbar sein. Friedensmäßige Lüftung muß möglich sein.