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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
044a
Kurztext:
Vereinfachtes Verfahren*
Text:
* nach Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes

(1) Wenn die Gemeinde bereits über ein rechtskräftiges Örtliches Entwicklungskonzept gemäß § 26f verfügt kann der Gemeinderat im vereinfachten Verfahren folgende Widmungsänderungen vornehmen, sofern diese den im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielsetzungen der Gemeinde nicht widersprechen:
1. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 und 9;
2. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 2, 3, 6 und 7;
3. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 5, sofern die zu widmenden Flächen einzeln oder in Summe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ortsstruktur haben;
4. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofern
a) sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
b) Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
c) Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
5. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofern
a) sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
b) Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
c) unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
6. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 1;
7. Widmungen von Verkehrsflächen gemäß § 39, sofern Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
8. Widmungen von Verkehrsflächen gemäß § 39, sofern unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind.

(2) Im Zuge des vereinfachten Verfahrens können auch erforderliche Anpassungen infolge der Änderung von Gemeindegrenzen, Anpassungen an die Digitale Katastralmappe (DKM), Eintragungen von Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2, §§ 33a und 40a sowie Eintragungen oder Aktualisierungen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 erfolgen.

(3) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, Erinnerungen einzubringen. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Weiters sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das vereinfachte Verfahren ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.

(5) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen und Stellungnahmen sind in die Beratungen einzubeziehen.

(6) Wird der Flächenwidmungsplan nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungs- und Entwicklungsfestlegungen geändert, so ist dieser neuerlich entsprechend Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.

(7) Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen gemäß § 42a mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Befassung des Raumplanungsbeirates abgesehen werden kann und eine Versagung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen hat.