Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
042a
Kurztext:
Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren
Text:
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, wenn die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind.

(2) Wenn die Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage der ausreichenden Unterlagen von der Landesregierung mit Bescheid versagt wird, gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.

(3) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
1. den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan, einem Entwicklungsprogramm oder dem Örtlichen Entwicklungskonzept widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder
2. überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder
3. eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder
4. einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder
5. ausschließlich zu Zwecken erfolgt, die der nachträglichen Schaffung der raumplanungsrechtlichen Grundlagen nicht konsensgemäß errichteter Maßnahmen oder für Maßnahmen, deren Genehmigungen ohne Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung erteilt wurde, dient.
Ein Versagungsgrund im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn der Erhalt der betroffenen Tierarten, Pflanzenarten oder Lebensräume auf Basis der bestehenden Rechtslage oder durch bereits bestehende Widmungen und Ausweisungen nicht gewährleistet ist.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Abs. 3 nur die innerhalb der in § 42 Abs. 3 angeführten Fristen eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen.

(5) Sofern andere als in Abs. 4 angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Abs. 3 dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit zu entnehmen ist.

(6) Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung oder Versagung des Flächenwidmungsplanes.

(7) Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(8) Innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Flächenwidmungsplan nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003, des § 80 des EisStR 2003 oder des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.

(9) Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.

(10) Wenn in der Folge eine Aufhebung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 89 Bgld. GemO 2003 erfolgt, so ist dieser mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. nur jene Änderungen des Flächenwidmungsplanes rückgängig zu machen sind, die mit dem betroffenen Änderungsverfahren vorgenommen wurden und
2. Flächen, auf denen bereits Genehmigungen auf Basis der Umwidmung erteilt wurden, nicht in die Aufhebung einbezogen werden dürfen.
Die Aufsichtsbehörde hat dem Aufhebungsbescheid einen Datensatz mit dem entsprechend abgeänderten Flächenwidmungsplan anzuschließen und der Gemeinde zur Kundmachung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 8 zu übermitteln.