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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Lagepunkte
Text:
(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen:

Lage der Anlage

Punkte

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 14

5

im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 14

10

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Absatz 2, Ziffer eins,

15




(2)
Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt:

Gebiet

Übergangsbereich

1.

Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

2.

Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

3.

Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

4.

Verkehrsflächen für Parkplätze (Paragraph 35, Absatz 3, ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

5.

Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

6.

Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe

50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

7.

Landwirtschaftliche Hofstellen

100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle

8.

Bergbaustandorte

100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid

9.

Deponieflächen gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien

100 m Abstand um die Grenzen der Deponie

10.

Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz

100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten

11.

Abfallbehandlungsanlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage

12.

Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur

100 m Abstand um die Bauten der Anlage

13.

Umspannwerke

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

14.

Kommunale Kläranlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage