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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3. 2. Unterabschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Marktbereitstellung und Marktüberwachung

2. Unterabschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen
Paragraf:
012d
Kurztext:
Freier Warenverkehr
Text:
Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

1. das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder

2. für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.