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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Paragraf:
009
Kurztext:
Installationen und sonstige zur widmungsgemäßen...
Text:
Orig. Titel: Installationen und sonstige zur widmungsgemäßen Benützung erforderliche Ausstattung

§ 9. (1) Für je 25 Personen sind im Schutzraum - nach Möglichkeit
in einem abgetrennten Raum (Vorraum, Klosettraum) - ein WC oder
Trockenklosett, eine Waschgelegenheit, eine Wasserentnahmestelle und
ein Ausguß anzuordnen.
(2) Gefahrbringende Leitungen, wie Gasleitungen, Wasserleitungen
über 25 mm Nennweite, Dampfleitungen, Fernheizleitungen,
Druckleitungen und dergleichen dürfen nicht durch Schutzräume geführt
werden. Die Durchführung anderer Leitungen, wie Versorgungs- und
Entsorgungsleitungen für den Schutzraum, Heizleitungen, Abfallrohre
und dergleichen ist zulässig, wenn diese Leitungen aus Gußeisen, PVC
oder rostfreiem Stahl hergestellt sowie gasdicht durch die
Umfassungsbauteile durchgeführt werden und vom Schutzraum es durch
außerhalb des Schutzraumes angebrachte Schieber abgesperrt werden
können. Bei Verwendung von Gußeisen- oder PVC-Rohren ist eine
Ummantelung in Stahlbeton mit einer Mindestüberdeckung von 0,10 m
vorzusehen. Die Abwasserleitung (der Kanalanschluß) ist mit einer
Rückstausicherung zu versehen.
(3) Schutzräume sind an das allgemeine Elektrizitätsversorgungsnetz
anzuschließen. Die elektrischen Installationen haben in
Feuchtraumausführung zu erfolgen. Eingang, Aufenthalts- und
Nebenräume sind mit mindestens je einem Beleuchtungskörper
auszustatten. Im Aufenthaltsraum sind eine Steckdose sowie
Anschlußmöglichkeiten für Lüftermotor, Kochplatte und für ein
Rundfunkgerät mit Antenne vorzusehen. Für einen allfälligen Bedarf an
Installationen ist ferner in der Nähe des Einganges ein verzinktes
Rohrstück mit einem lichten Durchmesser von 25 mm einzubetonieren und
an der Innen- und Außenseite gasdicht zu verschließen.
(4) Schutzräume sind am Eingang als solche unter Angabe des
Fassungsvermögens zu kennzeichnen.
(5) Im Bereich des Zuganges zu Schutzräumen für mehr als 25
Personen sind an den Wänden der Gänge und Stiegenhäuser in ca. 1,80 m
Höhe mindestens 0,05 m breite Pfeile oder ähnliche Hinweiszeichen in
Leuchtfarbe anzubringen. Die Stufenkanten von Stiegen im Bereich des
Zuganges zu solchen Schutzräumen sind durch Leuchtfarbenanstrich zu
kennzeichnen. Im Schutzraum bzw. im Bereich des Zuganges zum
Schutzraum befindliche Lichtschalter und Steckdosen sowie die
Verriegelungsgriffe der Abschlüsse (§ 7) sind durch mindestens 0,05 m
breite Umrahmungen auf der Wand- bzw. Tür(Klappen)fläche mittels
Leuchtfarbenanstrich kenntlich zu machen.
(6) Die Innenflächen der Wände und Decken des Schutzraumes dürfen
nicht verputzt oder verkleidet erden. Scharfe Kanten oder Spitzen von
Bauteilen oder Ausstattungsgegenständen sind jedoch zu entschärfen.
Die Anstriche sind möglichst hell und dauerhaft mit Farben
auszuführen, die weder die Saugfähigkeit der Wand- bzw.
Deckenoberfläche beeinträchtigen noch einen erheblichen
Dampfdiffusionswiderstand leisten.
(7) Für Trinkwasser und Lebensmittel sind dicht verschließbare
Behälter in solcher Anzahl bereitzuhalten, daß je Schutzraumplatz
mindestens 20 l Wasser und Lebensmittel für einen Zeitraum von zwei
Wochen eingelagert werden können.
(8) Im Schutzraum ist das zur Selbstbefreiung erforderliche
Werkzeug bereitzuhalten.
(9) Bei der Ausstattung der Schutzräume ist auf die Möglichkeit
einer Verwendung für andere Zwecke Bedacht zu nehmen. Hiebei ist
darauf zu achten, daß der Schutzraum im Bedarfsfall rasch bezogen
werden kann.