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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
Inhalt:
3. Abschnitt
Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
Paragraf:
043a
Kurztext:
*) Ortsfeste technische Einrichtungen
Text:
Ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere des Unfall- und Brandschutzes, entsprochen wird und die Benützer der übrigen Teile des Gebäudes sowie die Nachbarschaft nicht durch Lärm, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024