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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Methodik zur Ermittlung von Geruchszonen
Text:
(1) Die Berechnung der Jahresgeruchsstunden als Basis zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß § 27 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes hat mit dem Ausbreitungsmodell GRAL, Modellversion: GRAL ST-ROG 23.09, zu erfolgen, welches vom Land Steiermark kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Zur Berechnung der Geruchsstunden ist das Konzentrations-Varianz-Modell zu verwenden.

(2) Die für die Geruchsberechnung erforderlichen Wind- und hochaufgelösten Geländedaten werden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung kostenlos zur Verfügung gestellt und sind über folgende Fundstelle des Open Government Data (OGD) Steiermark zugänglich: https://data.steiermark.at/cms/beitrag/11822084/97108894/?AppInt_OGD_ID=1720.

(3) Über das Geoinformationssystem des Landes sowie über die in Abs. 2 genannte Fundstelle des Open Government Data (OGD) Steiermark sind die für die Ausbreitungsberechnung erforderlichen Gebäudedaten abrufbar.

(4) Wirtschaftsdüngerlager sind der Berechnung zugrunde zu legen.

(5) Zur harmonisierten Datenerfassung der einzelnen für die Geruchsberechnung erforderlichen Hofstellen wird vom Land Steiermark ein Programm zur Verfügung gestellt, welches die Erfassung aller relevanten Daten einer Hofstelle sowie den Export dieser Daten in das Ausbreitungsmodell GRAL ermöglicht.

(6) Die Eingabeparameter für die Modellierung mit GRAL sind in der Anlage 1 festgelegt.

(7) Tierhaltungsbetriebe außerhalb des Gemeindegebietes, die einen Einfluss auf die Ermittlung der Geruchszonen über die Gemeindegrenze hinweg haben, sind zu berücksichtigen. Die Nachbargemeinden haben die erforderlichen Daten im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024