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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Paragraf:
007
Kurztext:
Abschlüsse
Text:
§ 7. (1) Abschlüsse für Eingänge, Notausgänge und
Wanddurchführungen von Schutzräumen haben den in der Anlage 2
festgelegten Vorschriften für Abschlüsse von Schutzraumbauten zu
entsprechen.
(2) Hierüber ist ein Prüfattest des ausführenden gewerberechtlich
befugten Unternehmens beizubringen, das sich auf ein
Prüfungsgutachten einer autorisierten technischen Versuchsanstalt
stützt.
(3) Jedes Abschlußelement muß durch ein Schild aus Stahlblech,
Größe 105 x 52 mm gekennzeichnet sein, das zur Vorderseite erhaben
geprägt folgenden Text aufweist:
"Hersteller: ................................. Jahr:
Art des Abschlusses (z.B. Gastür -GT): .............
Type: ..............................................
überwacht durch: ...................................
Das Schild muß an seinen vier Ecken mit dem Abschlußelement (z.B.
Türblech) durch Nietung oder Punktschweißung verbunden sein."