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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Paragraf:
006
Kurztext:
Eingang und Notausgang
Text:
§ 6. (1) Einzelschutzräume dürfen nur einen Eingang haben.
(2) Ein direkter Zugang vom Freien soll nach Möglichkeit vermieden
werden und ist nur zulässig, wenn er mindestens zweimal abgewinkelt
wird oder durch einen Vorraum (Abs. 5) führt.
(3) Der Eingang zum Schutzraum muß von den in Betracht kommenden
Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsräumen auf möglichst kurzem Weg
erreichbar sein. Er soll nicht direkt gegenüber dem Kellerabgang
liegen, sondern seitlich versetzt angeordnet und - sofern nicht ein
Vorraum vorgesehen ist - durch eine mindestens 25 cm starke Wand aus
bewehrtem Ortbeton oder aus Betonschalungssteinen mit bewehrter
Ortbetonfüllung abgeschirmt werden, die um das eineinhalbfache ihres
Abstandes von der zu schützenden Öffnung über diese hinausragt.
(4) Die Decke über dem Zugang zum Schutzraum muß unmittelbar vor
der Eingangstür eine Trümmerlast von mindestens 10 kN/m2 aufnehmen
können, sodaß auch im Falle eines Einsturzes die Eingangstür geöffnet
werden kann.
(5) Schutzräume mit mehr als 25 Schutzraumplätzen sind mit einem
Vorraum auszustatten. Die Mindestgröße des Vorraumes ist mit 0,05 m2
je Schutzraumplatz, mindestens jedoch mit 1,5 m2 zu bemessen. die
Trennwand zwischen Vorraum und Schutzraum ist mindestens 0,25 m stark
und im übrigen gemäß § 5 Abs. 3 auszuführen. Muß ein Vorraum
errichtet werden, so ist die Abschlußtür des Schutzraumes in der
Vorraumaußenwand anzuordnen. Abschlußtür und Trennwandöffnung sind
gegeneinander so zu versetzen, daß dazwischen mindestens die
eineinhalbfache Vorraumbreite als lichter Abstand verbleibt.
(6) Grundsätzlich muß jeder Schutzraum einen Notausgang erhalten.
Bei Schutzräumen in Bauten mit weniger als 3 Geschossen über dem
Erdboden kann die Anordnung eines Notausganges unterbleiben, wenn
höchstens 25 Schutzraumplätze vorgesehen sind und der Schutzraum
außerhalb des Trümmerbereiches anderer Gebäude liegt.
(7) Eingang und Notausgang des Schutzraumes müssen möglichst weit
voneinander entfernt angeordnet werden.
(8) Der Notausgang muß mindestens zweimal abgewinkelt sein und
außerhalb des Trümmerbereiches horizontal oder vertikal ins Freie
führen.
(9) Horizontal verlaufende Notausgänge müssen bei rechteckigem oder
eiförmigem Querschnitt ein Ausmaß von mindestens 0,80/1,20 m, bei
kreisförmigem Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 1,20 m
aufweisen. Vertikal verlaufende Notausgänge haben bei rechteckigem
Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 0,80 m aufzuweisen.
(10) Die Notausgänge können aus bewehrtem Ortbeton, aus bewehrten
Schleuderbetonrohren oder aus sonstigen Stahlbetonfertigteilen
ausgeführt werden.
(11) Bei aneinandergebauten Gebäuden sind als Fluchtwege
Mauerdurchbrüche von Gebäude zu Gebäude vorzusehen. Wenn es die
örtlichen Verhältnisse erlauben, sind solche Fluchtwege mit
allenfalls vorhandenen Gemeinschaftsschutzräumen und allenfalls
vorhandenen äußeren Fluchtwegen zu verbinden.
(12) Die Mauerdurchbrüche gemäß Abs. 11, deren lichter Querschnitt
mindestens 0,60/0,80 m betragen und deren Unterkante 0,50 m über dem
Kellerfußboden liegen muß, sind durch Abschlußklappen gemäß § 7 oder
durch Ausmauerungen zu verschießen. Die Ausmauerung ist aus 0,12 m
starkem Vollziegelmauerwerk mit Kalkmörtel herzustellen. Um das
Auffinden der Durchbruchstelle zu erleichtern, ist der Wandverputz an
dieser Stelle auszusparen oder die Durchbruchstelle auf andere Weise
dauerhaft zu kennzeichnen.
(13) Eingänge, Notausgänge und Fluchtwege von Schutzräumen dürfen
nicht verstellt und nicht durch gefahrbringende Einbauten,
Rohrleitungen, Anlagen oder Lagerungen gefährdet werden.
(14) Der Eingang und ein allfälliger Notausgang des Schutzraumes
sind mit Abschlußtüren gemäß § 7 zu versehen. Bei Notausgängen können
anstelle von Abschlußtüren auch Abschlußklappen gemäß § 7 verwendet
werden.