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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Alarmzeichen
Paragraf:
019
Kurztext:
Sirenensignale
Text:
Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:

1. Warnung:
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:
Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

2. Alarm:
Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

3. Entwarnung:
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.

4. Sirenenprobe:
Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.