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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf:
017
Kurztext:
Rauchwarnmelder
Text:
(1) Die Funktion der Rauchwarnmelder in Wohnungen ist nach den Angaben der Hersteller, jedoch mindestens einmal jährlich vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zu überprüfen. Diese Prüfung kann entfallen, sofern die Funktionsprüfung durch die Hausverwaltung (z.B. Ferninspektion) erfolgt. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen (Batterietausch) sind vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zeitgerecht durchzuführen.

(2) Rauchwarnmelder mit fest eingebauter Batterie sind vor Ablauf der Funktionsdauer vom Gebäudeeigentümer zu ersetzen.