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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf:
014
Kurztext:
Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
Text:
(1) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 50 m² Nutzfläche ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 250 m² sind zwei tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) In Garagen und überdachten Stellplätzen über 250 m² Nutzfläche ist je weiterer angefangener 200 m² Nutzfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.