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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf:
007
Kurztext:
Verkaufsstätten
Text:
(1) In Verkaufsstätten der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(5) Sofern aufgrund des Lagergutes und der Lagerhöhe eine erhöhte Brandbelastung gegeben ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.