Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf:
004
Kurztext:
Wirtschaftsgebäude
Text:
(1) Für jedes Wirtschaftsgebäude ist ein leistungsfähiger Wasserleitungsanschluss mit ausreichend langem Schlauch mit einem Durchmesser von mind. ½ Zoll mit Spritzdüse an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle bereitzustellen. Für Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen ist für jeweils angefangene 400 m² Netto-Fläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.