Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf:
003
Kurztext:
Gebäude mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung
Text:
(1) In Gebäuden mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung der Gebäudeklasse 2 ist ein tragbarer
Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) In Gebäuden mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung der Gebäudeklasse 3, 4 und 5 ist pro Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Nettofläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(5) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.