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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Abschnitt:
Abschnitt 1
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Allgemeines
Text:
(1) Gemäß § 24b Abs. 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, hat die Gemeinde Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürgern nach Maßgabe der Verfügbarkeit
Baulandgrundstücke zu einem leistbaren Kaufpreis zu verkaufen.

(2) Ziel dieser Verordnung ist
1.die Festlegung von maximalen Baulandpreisen je Quadratmeter für jede Gemeinde im Burgenland (leistbarer Kaufpreis für Baulandgrundstücke) gemäß § 24b Abs. 5 Bgld. RPG 2019 sowie
2.die Festsetzung eines Grundstückswerts als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Baulandmobilisierungsabgabe gemäß § 24a Abs. 5 Z 3 Bgld. RPG 2019.