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- Bewertungspunkteverordnung 1978
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- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
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- Kleingartengebietsverordnung
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- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
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- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
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- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
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- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
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- Feuerwehrgesetz
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- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
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- Planzeichenverordnung 2016
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- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
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- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauproduktegesetz 2016
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- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
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- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
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- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Teil - 1. Abschnitt
- 1. Teil - 2. Abschnitt
- 005 Bestandsaufnahmen
- 006 Vorarbeiten
- 007 Raumordnungsprogramme
- 008 Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren
- 009 Verfahren zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen
- 010 Änderung von Raumordnungsprogrammen
- 011 Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen
- 012 Raumordnungspläne
- 012a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
- 1. Teil - 3. Abschnitt
- 1. Teil - 4. Abschnitt
- 1. Teil - 5. Abschnitt
- 2. Teil - 1. Abschnitt
- 2. Teil - 2. Abschnitt
- 2. Teil - 3. Abschnitt
- 2. Teil - 4. Abschnitt
- 2. Teil - 5. Abschnitt
- 2. Teil - 6. Abschnitt
- 3. Teil
- 4. Teil
- 5. Teil
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- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
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- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
Abschnitt:
1. Teil - 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt
Durchführung
Durchführung
Paragraf:
012a
Kurztext:
Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
Text:
(1) Die Verwendung von Flächen für Seveso-Betriebe ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumordnung nur zulässig, wenn auf Antrag der Standortgemeinde des betreffenden Seveso-Betriebes die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid der Landesregierung festgestellt wurde (Raumverträglichkeitsprüfung).
(2) Die Standortgemeinde hat dem Antrag an die Landesregierung nach Abs. 1 alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Gefährdungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen; insoweit die Standortgemeinde nicht über diese Unterlagen verfügt, hat der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber diese über Aufforderung der Landesregierung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landesregierung hat den Antrag nach Abs. 1 und die Unterlagen nach Abs. 2 für mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die Beteiligungsrechte und den Rechtsschutz nach den Abs. 6 und 7 zu enthalten.
(4) Der Verlautbarung nach Abs. 3 hat eine Verständigung der im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden über die von der Landesregierung durchgeführte Raumverträglichkeitsprüfung vorauszugehen; diese hat zu enthalten:
a) den Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,
b) die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,
c) die Wiedergabe der Bestimmungen über die Beteiligungsrechte und den Rechtsschutz nach den Abs. 6 und 7,
d) einen Hinweis auf die für Stellungnahmen offenstehende, mindestens sechswöchige Frist (Stellungnahmefrist) sowie
e) einen Link auf den Ort der Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol.
(5) Während der Dauer der Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol sind die Angaben nach Abs. 4 jeweils an der Amtstafel der im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden kundzumachen.
(6) Innerhalb der Stellungnahmefrist (Abs. 4 lit. d) können schriftliche Stellungnahmen zur Raumverträglichkeit einbringen:
a) anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005, in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Landesumweltanwalt,
c) der Standortanwalt (§ 2 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000),
d) die im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden sowie
e) Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
(7) Parteistellung im Raumverträglichkeitsprüfungsverfahren haben der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber und die Standortgemeinde. Rechtsträger nach Abs. 6 haben, sofern sie während der Stellungnahmefrist die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
a) Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,
b) Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung,
c) Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
d) Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Raumverträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,
e) Zustellung des Bescheides im Sinn des Abs. 1,
f) Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide im Sinn des Abs. 1 an das Landesverwaltungsgericht.
Stellungnahmen nach lit. d müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden. Werden in einer Beschwerde nach lit. f Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn den Beschwerdeführer am Unterbleiben der Geltendmachung während der Stellungnahmefrist oder im Zug des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und er dies hinreichend glaubhaft macht.
(8) Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit hat die Landesregierung auch die nach Abs. 7 erstatteten Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Weiters ist dabei insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Seveso-Betrieben und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben. Ist diese Voraussetzung hinsichtlich rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe nicht erfüllt, so genügt es bei Widmungen für diese Betriebe, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.
(9) Die Festlegung als bauliche Entwicklungsbereiche im örtlichen Raumordnungskonzept und die Widmung einer Fläche für Seveso-Betriebe ist jeweils nur zulässig, wenn die Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Entscheidung nach Abs. 1 festgestellt wurde.
(10) Die Entscheidung über die Feststellung der Raumverträglichkeit ist für mindestens vier Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren.
(2) Die Standortgemeinde hat dem Antrag an die Landesregierung nach Abs. 1 alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Gefährdungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen; insoweit die Standortgemeinde nicht über diese Unterlagen verfügt, hat der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber diese über Aufforderung der Landesregierung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landesregierung hat den Antrag nach Abs. 1 und die Unterlagen nach Abs. 2 für mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die Beteiligungsrechte und den Rechtsschutz nach den Abs. 6 und 7 zu enthalten.
(4) Der Verlautbarung nach Abs. 3 hat eine Verständigung der im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden über die von der Landesregierung durchgeführte Raumverträglichkeitsprüfung vorauszugehen; diese hat zu enthalten:
a) den Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,
b) die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,
c) die Wiedergabe der Bestimmungen über die Beteiligungsrechte und den Rechtsschutz nach den Abs. 6 und 7,
d) einen Hinweis auf die für Stellungnahmen offenstehende, mindestens sechswöchige Frist (Stellungnahmefrist) sowie
e) einen Link auf den Ort der Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol.
(5) Während der Dauer der Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol sind die Angaben nach Abs. 4 jeweils an der Amtstafel der im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden kundzumachen.
(6) Innerhalb der Stellungnahmefrist (Abs. 4 lit. d) können schriftliche Stellungnahmen zur Raumverträglichkeit einbringen:
a) anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005, in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Landesumweltanwalt,
c) der Standortanwalt (§ 2 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000),
d) die im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden sowie
e) Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
(7) Parteistellung im Raumverträglichkeitsprüfungsverfahren haben der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber und die Standortgemeinde. Rechtsträger nach Abs. 6 haben, sofern sie während der Stellungnahmefrist die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
a) Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,
b) Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung,
c) Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
d) Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Raumverträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,
e) Zustellung des Bescheides im Sinn des Abs. 1,
f) Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide im Sinn des Abs. 1 an das Landesverwaltungsgericht.
Stellungnahmen nach lit. d müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden. Werden in einer Beschwerde nach lit. f Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn den Beschwerdeführer am Unterbleiben der Geltendmachung während der Stellungnahmefrist oder im Zug des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und er dies hinreichend glaubhaft macht.
(8) Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit hat die Landesregierung auch die nach Abs. 7 erstatteten Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Weiters ist dabei insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Seveso-Betrieben und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben. Ist diese Voraussetzung hinsichtlich rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe nicht erfüllt, so genügt es bei Widmungen für diese Betriebe, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.
(9) Die Festlegung als bauliche Entwicklungsbereiche im örtlichen Raumordnungskonzept und die Widmung einer Fläche für Seveso-Betriebe ist jeweils nur zulässig, wenn die Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Entscheidung nach Abs. 1 festgestellt wurde.
(10) Die Entscheidung über die Feststellung der Raumverträglichkeit ist für mindestens vier Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren.