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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Zweitwohnungsabgabegesetz
Abschnitt:
2. Zweitwohnungen in Gebäuden
Inhalt:
2. Abschnitt
Zweitwohnungen in Gebäuden
Paragraf:
006
Kurztext:
Entstehung und Fälligkeit der Abgabe
Text:
(1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

(2) Die abgabepflichtige Person hat jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.