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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Allgemeines
Text:
§ 2. (1) Unter Grundschutz im Sinne dieser Verordnung ist zu
verstehen der Schutz gegen
a) atomare Rückstandsstrahlung,
b) Wirkungen herkömmlicher Sprengkörper,
c) Brandeinwirkungen einschließlich der Wirkung von Brandbomben
sowie
d) Wirkungen chemischer und biologischer Kampfstoffe und
Kampfmittel.
(2) Schutzräume haben zur Erreichung des Schutzes gemäß Abs. 1
folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
a) Schutzfaktor 0,004 bei einem Reduktionsfaktor 0,1;
b) gasdichter Schutzraumabschluß;
c) natürliche Be- und Entlüftung;
d) mechanische Schutzbelüftung über Sandfilter;
e) Ausführung aus nichtbrennbaren Baustoffen;
f) Trümmersicherheit der Schutzraumdecke;
g) Sicherung gegen gefahrbringende Leitungen.
(3) Schutzfaktor (Abs. 2 lit. a) ist das Verhältnis des Ausmaßes
der Strahlenbelastung (Dosisleistung) in geschützter Position zum
Ausmaß der Strahlenbelastung (Dosisleistung) in ungeschützter
Position. Der Schutzfaktor 0,004 bedeutet daher, daß die
Strahlenbelastung im Schutzraum nur 1/250 der Strahlenbelastung im
Freien beträgt.
(4) Reduktionsfaktor (Abs. 2 lit. a) ist jener Faktor, auf den die
Strahlenbelastung durch die Wirksamkeit von Entstrahlungsmaßnahmen
und durch den natürlichen Abbau der Strahlenwirkung herabgesetzt
wird. Der Reduktionsfaktor von 0,1 bedeutet daher, daß die
Strahlenbelastung nach Durchführung der Entstrahlungsmaßnahmen und
durch den natürlichen Abbau der Strahlenwirkung 1/10 der
ursprünglichen Strahlenbelastung beträgt.
(5) Schutzräume sollen einen Daueraufenthalt bis zu zwei Wochen
ohne Versorgung von Außen gestatten.
(6) Bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Schutzräumen sind
insbesondere:
1. die Ausführung der Umfassungsbauteile gemäß § 5;
2. die Ausführung des Einganges und nach Erfordernis eines
Notausganges gemäß § 6;
3. der Einbau von Abschlüssen gemäß § 7;
4. Einrichtungen für eine ausreichende natürliche Be- und
Entlüftung sowie Einbau des Schutzbelüftungssystems (Sandfilter
einschließlich Bereithaltung eines geeigneten Filtersandes,
Schutzbelüfter und Überdruckventile) gemäß § 8;
5. die Herstellung der Installationen und der sonstigen zur
widmungsgemäßen Benützung erforderlichen Ausstattung gemäß § 9.
(7) Der in der Anlage 1 dargestellte "Schutzraum mit Vorraum bis 10
Personen" gilt als Richtlinie für die Errichtung und Einrichtung von
Grundschutzräumen.
(8) Die Behörde kann in einzelnen Fällen auf Ansuchen Ausnahmen von
der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen,
wenn durch entsprechende anderweitige Maßnahmen die Erfüllung der
Mindestanforderungen nach Abs. 1 gewährleistet wird. Auf Verlangen
der Behörde sind hierüber Nachweise durch Zeugnisse von staatlich
anerkannten technischen Prüfungsanstalten beizubringen.