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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung
Abschnitt:
III. Bebauungsplan
Inhalt:
3. Abschnitt
Bebauungsplan
Paragraf:
011
Kurztext:
*) Übermittlung an die Landesregierung
Text:
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Bebauungsplan ist der Landesregierung als amtssignierte PDF-Datei elektronisch zu übermitteln.

(2) Gleichzeitig sind auch die der planlichen Darstellung des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Daten im Dateiformat SHAPE, GeoPackage oder DXF (§ 9) elektronisch zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2024