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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeigesetz 2015
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Luftreinhaltung und Einschränkung von Luftverunreinigungen
Paragraf:
019a
Kurztext:
Duldung der Datenerfassung
Text:
Die verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen sowie das Befahren befestigter Flächen zu gestatten, um die Datenerfassung gemäß § 13a Abs. 1 zu ermöglichen. Die verfügungsberechtigte Person ist weiters verpflichtet, verlangte Auskünfte hinsichtlich der in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Datenarten zu erteilen. Die Durchführung von Maßnahmen zur Datenerfassung gemäß § 13a Abs. 1 darf nicht behindert werden. Jede verfügungsberechtigte Person hat dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.