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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeigesetz 2015
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Luftreinhaltung und Einschränkung von Luftverunreinigungen
Paragraf:
013a
Kurztext:
Datenerfassung und -verarbeitung
Text:
(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, für sämtliche Heizungsanlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und für Kochherde, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen und fossilem Flüssiggas geeignet sind und die sich in Wohn- oder Betriebseinheiten befinden, die anlässlich der Hauptkehrung gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29/2016, betreten werden, die folgenden Anlagendaten zu erfassen und bis zum Ende des dritten Folgemonats nach ihrer Erfassung jeweils in ein von der Behörde geführtes digitales Register einzutragen:
1. Standort der Anlage (Bezirk, Straße, Orientierungsnummer, Top- oder Türnummer bzw. Bezeichnung der Nutzungseinheit);
2. Anlagenverwendung (z.B. Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kombigerät);
3. Alter der Anlage (z.B. Baujahr, Anschluss an das Gasnetz, Zeitpunkt der Inbetriebnahmne oder Bewilligung);
4. Art des zum Erfassungszeitpunkt verwendeten Brennstoffes;
5. Nennwärmeleistung (kW);
6. Angabe über etwaige mitversorgte Nutzungseinheiten;
7. Angabe, ob eine zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung vorliegt,
8. Angabe, ob die Anlage als primäre oder sekundäre Heizungsanlage dient und welche weiteren alternativen Anlagen genutzt werden.

(2) Die Behörde ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Datenarten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
1. Z 1 bis 8: Überwachung der Dekarbonisierungsziele,
2. Z 1 bis 5 sowie Z 7 und 8: Ausarbeitung von Energieraumplänen;
3. Z 1 (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße und Orientierungsnummer), Z 2 bis 5, Z 7 und 8: Erstellung von Energie- und Förderkonzepten.

(3) Die Erfassung der Daten nach Abs. 1 ist anlässlich der Hauptkehrung gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29/2016, einmal jährlich durchzuführen. Dabei ist für die erstmalige Datenerfassung tunlichst die dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2024, nächstfolgende Hauptkehrung zu wählen.

(4) Der Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Abs. 1 gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Abs. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.

(5) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die für die Datenerfassung gemäß Abs. 1 erforderlichen Erhebungen entweder persönlich oder unter ihrer bzw. seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte vorzunehmen.

(6) Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 gesammelten Daten zu den in Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln.