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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008
Abschnitt:
5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
Inhalt:
Paragraf:
050b
Kurztext:
Umfang der Stellplatzverpflichtung: Kompensations-
Text:
-maßnahmen

(1) Die aufgrund von § 50a Abs. 2 oder Abs. 3 ermittelte Anzahl der zu schaffenden Stellplätze kann durch folgende Maßnahmen um maximal 10 vH reduziert werden:
1. Ladepunkte für Elektrofahrzeuge: Für vier Ladepunkte, die über die Verpflichtung gemäß § 6 hinausgehend auf Stellplätzen geschaffen werden, reduziert sich der Umfang der Verpflichtung um einen Stellplatz;
2. Car-Sharing-Angebot: Für jeden Stellplatz, der über ein Car-Sharing-Angebot verfügt, reduziert sich die Zahl der Pflichtstellplätze um fünf Stellplätze.

(2) Der Betrieb eines Car-Sharing-Stellplatzes (Abs. 1 Z 2) ist nachzuweisen durch
1. die Vorlage einer Vereinbarung zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern (Miteigentümerinnen und Miteigentümern) des Gebäudes und einer Car-Sharing-Anbieterin oder einem Car-Sharing-Anbieter über den Betrieb eines Car-Sharing-Stellplatzes auf der Liegenschaft, gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige (§ 128 der Bauordnung für Wien) und
2. eine im Grundbuch ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung (§ 130 Abs. 2 lit. m der Bauordnung für Wien).