Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf:
002
Kurztext:
Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung
Text:
(1) In Gebäuden mit ausschließlicher Wohnnutzung der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 in Verbindung mit einer Garage oder einem überdachten Stellplatz und einem Nebengebäude bis zu einer Gesamt–Nettofläche von 400 m² ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) In Gebäuden mit ausschließlicher Wohnnutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5, mit bis zu drei Wohnungen pro Geschoß, ist jeweils für 2 angefangene oberirdische Geschoße ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei mehr als 3 Wohnungen pro Geschoß ist in jedem oberirdischen Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Wenn Wohnungstüren vom Standort des tragbaren Feuerlöschers mehr als 15 m entfernt sind, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für unterirdische Geschoße von Gebäuden mit ausschließlicher Wohnnutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist für je 400 m² Netto-Fläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.