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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Bereitstellung auf dem Markt
Paragraf:
017c
Kurztext:
Laufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten
Text:
(1) Ergibt die Risikoanalyse nach § 17b Abs. 1, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 spezifische Risiken in Bezug auf Legionella oder Blei bestehen, so sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der prioritären Örtlichkeiten jedenfalls auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 verpflichtet.

(2) Die Überwachung gemäß Abs. 1 umfasst jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.

(3) Die Ergebnisse der Überwachung gemäß Abs. 1 sind der Baubehörde gemäß § 30
Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, binnen angemessener Frist zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung kann die näheren Bestimmungen über die Probeentnahme und -analyse nach den in Abs. 2 genannten Vorgaben mit Verordnung festlegen.