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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Bereitstellung auf dem Markt
Paragraf:
017a
Kurztext:
Verwendung von Bauprodukten
Text:
Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen - unbeschadet der §§ 6, 12 und 14 - nur verwendet werden, wenn dieses

1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
4. nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

Dies gilt auch in Bezug auf Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen.