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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Paragraf:
016p
Kurztext:
Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
Text:
*im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.