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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Paragraf:
016k
Kurztext:
Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
Text:
*im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

(1) Wenn die Berufsqualifikation gemäß § 16i Abs. 3 nachgeprüft wurde und ein Bescheid erlassen wurde, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien zulässig ist, hat die Dienstleistungserbringung unter der Bezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu erfolgen.

(2) Wenn die Berufsqualifikation nicht gemäß § 16i Abs. 3 nachgeprüft wurde, ist die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls kann eine deutsche Übersetzung angefügt werden.