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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Paragraf:
016j
Kurztext:
Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
Text:
Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen, wenn
1. mit rechtskräftigem Bescheid entschieden wurde, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist (§ 16i Abs. 2),
2. die Berufsqualifikation mit Bescheid gemäß § 16i Abs. 5 rechtskräftig anerkannt wurde,
3. ein Bescheid gemäß § 16i Abs. 1 nicht rechtzeitig (§ 16i Abs. 6) erlassen wurde oder
4. ein Fall des § 16h Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 (Erstattung einer Anzeige in einem anderen Bundesland, welche auch zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien berechtigt) vorliegt.