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Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Bauvorschriften
- DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- II. ABSCHNITT
- III. ABSCHNITT
- IV. Betriebsvorschriften
- 010 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
- 011 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
- 012 Betriebskontrollen und Notbefreiung
- 013 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
- 014 Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
- 015 Betreuungsunternehmen
- 016 Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
- 016a Berufsqual. sachlicher/örtlicher Geltungsbereich*
- 016b Berufsqualifikation persönlicher Geltungsbereich*
- 016c Berufsausbildungsniveau
- 016d Eignungsprüfungen
- 016e Anpassungslehrgänge
- 016f Modalitäten der Berufsausübung*
- 016g Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
- 016h Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer*
- 016i Überprüfung der Berufsqualifikation*
- 016j Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
- 016k Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
- 016l Antrag auf Berufsausübung*
- 016m Anerkennung der Berufsqualifikation*
- 016n Ausgleichsmaßnahmen
- 016o Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
- 016p Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
- 016q Sonderfall der Anerkennung*
- 017 Aufgaben des Aufzugsprüfers u. der Aufzugsprüferin
- 018 Aufzugsbuch
- V. Behörden und Verfahren
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Aufzugsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Betriebsvorschriften
Paragraf:
016i
Kurztext:
Überprüfung der Berufsqualifikation*
Text:
*Möglichkeit der Überprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang einer Anzeige sowie nach vollständiger Vorlage der in § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten und für die Beurteilung der Anzeige erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 mit Bescheid zu entscheiden, ob das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist oder ob sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu unterziehen hat. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, teilt die Behörde der anzeigenlegenden Person die Gründe für die Verzögerung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. Der Bescheid hat jedenfalls vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu ergehen.
(2) Wenn keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, hat die Behörde der anzeigelegenden Person innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid mitzuteilen, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist.
(3) Sofern jedoch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, kann die Behörde die Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person vor der erstmaligen Erbringung von Tätigkeiten als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien anhand der Unterlagen gemäß § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie der Berufspraxis bzw. dem lebenslangen Lernen (Abs. 4) nachprüfen. Wenn die Behörde anlässlich der Nachprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und den in § 16 Abs. 1 festgelegten Qualifikationen bestehen, kann sie innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid entscheiden, dass sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat. Der anzeigelegenden Person ist zudem bekannt zu geben, in welchen Fachgebieten eine Eignungsprüfung abzulegen ist, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Fachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Qualifikation gemäß § 16 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der anzeigelegenden Person festzulegen.
(4) Bei der Beurteilung, ob eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist, ist die Berufserfahrung der anzeigelegenden Person angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16a erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete im Sinne des Abs. 3 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(5) Die Eignungsprüfung ist von der Behörde abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 3 zu erlassen.
(6) Erlässt die Behörde keinen Bescheid innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien zulässig.
(7) Bescheide gemäß § 16i gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie innerhalb der in Abs. 1, Abs. 3 bzw. Abs. 5 festgelegten Fristen an den Zustelldienst übergeben werden oder sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang einer Anzeige sowie nach vollständiger Vorlage der in § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten und für die Beurteilung der Anzeige erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 mit Bescheid zu entscheiden, ob das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist oder ob sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu unterziehen hat. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, teilt die Behörde der anzeigenlegenden Person die Gründe für die Verzögerung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. Der Bescheid hat jedenfalls vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu ergehen.
(2) Wenn keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, hat die Behörde der anzeigelegenden Person innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid mitzuteilen, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist.
(3) Sofern jedoch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, kann die Behörde die Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person vor der erstmaligen Erbringung von Tätigkeiten als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien anhand der Unterlagen gemäß § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie der Berufspraxis bzw. dem lebenslangen Lernen (Abs. 4) nachprüfen. Wenn die Behörde anlässlich der Nachprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und den in § 16 Abs. 1 festgelegten Qualifikationen bestehen, kann sie innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid entscheiden, dass sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat. Der anzeigelegenden Person ist zudem bekannt zu geben, in welchen Fachgebieten eine Eignungsprüfung abzulegen ist, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Fachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Qualifikation gemäß § 16 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der anzeigelegenden Person festzulegen.
(4) Bei der Beurteilung, ob eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist, ist die Berufserfahrung der anzeigelegenden Person angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16a erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete im Sinne des Abs. 3 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(5) Die Eignungsprüfung ist von der Behörde abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 3 zu erlassen.
(6) Erlässt die Behörde keinen Bescheid innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien zulässig.
(7) Bescheide gemäß § 16i gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie innerhalb der in Abs. 1, Abs. 3 bzw. Abs. 5 festgelegten Fristen an den Zustelldienst übergeben werden oder sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.