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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Paragraf:
016h
Kurztext:
Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer*
Text:
*und Aufzugsprüferinnen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

(1) Beabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin erstmals in Wien auszuüben, hat sie dies der Behörde vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des § 16b Z 2, 3 oder 6,
2. eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Zeitpunkt der Anzeige nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3. Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß § 16a sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,
4. ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß § 16a Z 1 bis 3 ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach § 16g Abs. 2, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.
Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 4 sind der Behörde in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen gemäß Z 2 bis 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, wenn die Unterlagen in einer anderen als der deutschen Sprache verfasst sind. Darüber hinaus kann die Behörde von den Unterlagen gemäß Z 1 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer oder von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerin erstellen zu lassen.

(2) Beabsichtigt die Person in den Folgejahren die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. Für die der erneuernden Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1 letzter Unterabsatz sinngemäß.

(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige nach den – dem Abs. 1 entsprechenden – Vorschriften des anderen Bundeslandes erfolgt, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde diese Anzeige vor der Ausübung der Tätigkeit in Wien vorzulegen. Wenn in den landesrechtlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Vorlage von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehen ist, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Anzeige diese Unterlagen anzuschließen, sofern die Behörde diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann. Die Vorlage der Anzeige berechtigt die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auch in Wien auszuüben, wenn im anderen Bundesland
1.´ein Bescheid ergangen ist, mit welchem die Berufsqualifikation anerkannt wurde,
2. die in § 16i Abs. 1 genannten Fristen abgelaufen sind, ohne dass die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben wurde, oder
3. eine Eignungsprüfung absolviert wurde und die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt wurde.