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- Feuerpolizeiordnung 1998
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- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
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- Grundverkehrsgesetz 1996
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- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
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- Technische Bauvorschriften 2016
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- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
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- Baubemessungsverordnung
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- Bauproduktegesetz
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- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
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- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- II. ABSCHNITT
- III. ABSCHNITT
- IV. Betriebsvorschriften
- 010 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
- 011 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
- 012 Betriebskontrollen und Notbefreiung
- 013 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
- 014 Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
- 015 Betreuungsunternehmen
- 016 Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
- 016a Berufsqual. sachlicher/örtlicher Geltungsbereich*
- 016b Berufsqualifikation persönlicher Geltungsbereich*
- 016c Berufsausbildungsniveau
- 016d Eignungsprüfungen
- 016e Anpassungslehrgänge
- 016f Modalitäten der Berufsausübung*
- 016g Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
- 016h Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer*
- 016i Überprüfung der Berufsqualifikation*
- 016j Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
- 016k Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
- 016l Antrag auf Berufsausübung*
- 016m Anerkennung der Berufsqualifikation*
- 016n Ausgleichsmaßnahmen
- 016o Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
- 016p Berufsbezeichnung bei Berufsausübung*
- 016q Sonderfall der Anerkennung*
- 017 Aufgaben des Aufzugsprüfers u. der Aufzugsprüferin
- 018 Aufzugsbuch
- V. Behörden und Verfahren
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Aufzugsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Betriebsvorschriften
Paragraf:
016h
Kurztext:
Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer*
Text:
*und Aufzugsprüferinnen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
(1) Beabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin erstmals in Wien auszuüben, hat sie dies der Behörde vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des § 16b Z 2, 3 oder 6,
2. eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Zeitpunkt der Anzeige nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3. Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß § 16a sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,
4. ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß § 16a Z 1 bis 3 ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach § 16g Abs. 2, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.
Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 4 sind der Behörde in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen gemäß Z 2 bis 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, wenn die Unterlagen in einer anderen als der deutschen Sprache verfasst sind. Darüber hinaus kann die Behörde von den Unterlagen gemäß Z 1 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer oder von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerin erstellen zu lassen.
(2) Beabsichtigt die Person in den Folgejahren die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. Für die der erneuernden Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1 letzter Unterabsatz sinngemäß.
(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige nach den – dem Abs. 1 entsprechenden – Vorschriften des anderen Bundeslandes erfolgt, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde diese Anzeige vor der Ausübung der Tätigkeit in Wien vorzulegen. Wenn in den landesrechtlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Vorlage von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehen ist, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Anzeige diese Unterlagen anzuschließen, sofern die Behörde diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann. Die Vorlage der Anzeige berechtigt die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auch in Wien auszuüben, wenn im anderen Bundesland
1.´ein Bescheid ergangen ist, mit welchem die Berufsqualifikation anerkannt wurde,
2. die in § 16i Abs. 1 genannten Fristen abgelaufen sind, ohne dass die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben wurde, oder
3. eine Eignungsprüfung absolviert wurde und die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt wurde.
(1) Beabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin erstmals in Wien auszuüben, hat sie dies der Behörde vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und allenfalls die Familienangehörigkeit im Sinne des § 16b Z 2, 3 oder 6,
2. eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Zeitpunkt der Anzeige nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3. Berufsqualifikationsnachweise eines Staates gemäß § 16a sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau diese Nachweise nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen sind,
4. ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Staaten gemäß § 16a Z 1 bis 3 ausgeübt hat. Im Falle eines in einem Drittstaat erlangten Ausbildungsnachweises richtet sich die erforderliche Berufserfahrung nach § 16g Abs. 2, 3 oder 4. Ein Nachweis über die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zum Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder das Vorliegen einer reglementierten Ausbildung durch einen Ausbildungsnachweis, über den die Person verfügt, belegt wird.
Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 4 sind der Behörde in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen gemäß Z 2 bis 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, wenn die Unterlagen in einer anderen als der deutschen Sprache verfasst sind. Darüber hinaus kann die Behörde von den Unterlagen gemäß Z 1 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer oder von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerin erstellen zu lassen.
(2) Beabsichtigt die Person in den Folgejahren die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. Für die der erneuernden Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1 letzter Unterabsatz sinngemäß.
(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige nach den – dem Abs. 1 entsprechenden – Vorschriften des anderen Bundeslandes erfolgt, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde diese Anzeige vor der Ausübung der Tätigkeit in Wien vorzulegen. Wenn in den landesrechtlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Vorlage von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehen ist, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Anzeige diese Unterlagen anzuschließen, sofern die Behörde diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann. Die Vorlage der Anzeige berechtigt die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auch in Wien auszuüben, wenn im anderen Bundesland
1.´ein Bescheid ergangen ist, mit welchem die Berufsqualifikation anerkannt wurde,
2. die in § 16i Abs. 1 genannten Fristen abgelaufen sind, ohne dass die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben wurde, oder
3. eine Eignungsprüfung absolviert wurde und die Berufsqualifikation mit Bescheid anerkannt wurde.