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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Paragraf:
016a
Kurztext:
Berufsqual. sachlicher/örtlicher Geltungsbereich*
Text:
* Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen – sachlicher und örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen der §§ 16a bis 16q regeln die Anerkennung der Berufsqualifikation von Personen, die die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin im Wiener Landesgebiet ausüben möchten und ihre Berufsqualifikation erworben haben
1. in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
3. in einem oder mehreren Drittstaaten,
a) wenn ein unternehmensinterner Transfer eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin im Sinne der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, S. 1, erfolgt oder
b) mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen vorgesehen ist, die im jeweiligen Staat erworben wurden oder
4. in einem oder mehreren Drittstaaten, wenn sie über einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis verfügen sowie drei Jahre Berufserfahrung als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.