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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
036a
Kurztext:
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 92/2021
Text:
Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie zur Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Novelle zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das erweiterte Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieser Novelle bereits im bestehenden öffentlichen Verzeichnis für Inspektionen von Feuerungsanlagen gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 eingetragen sind, zu übertragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021