Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Abschnitt:
11a. Abschnitt
Inhalt:
Inspektion der Energieeffizienz von Heizungsanlagen und Klimaanlagen
Paragraf:
042a
Kurztext:
Inspektion d. Energieeffizienz v. Heizungsanlagen*
Text:
*und Klimaanlagen

(1) Heizungsanlagen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber regelmäßig alle zwölf Jahre einer Inspektion entsprechend dem 6a. Abschnitt des Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Dabei hat eine Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärme- oder Kälteerzeugers im Verhältnis zum Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes zu erfolgen.

(2) Bei der erstmaligen Inspektion einer Anlage gemäß Abs. 1 ist diese, sofern dies bisher noch nicht erfolgt ist, anhand eines Anlagendatenblatts (Anlage 2.2 oder Anlage 4.2) in der Anlagendatenbank zu erfassen. Über das Ergebnis der Inspektion ist vom Prüforgan ein Inspektionsbericht (Anlage 2.6) zu erstellen. Der Inspektionsbericht hat gegebenenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der inspizierten Heizungs- oder Klimaanlage zu enthalten. Der Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt für die Dauer des Betriebs der Anlage im „Prüfbuch Heizungsanlagen“ (Anlage 2.1) oder im „Prüfbuch Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.1) aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Inspektionsbericht der Unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der Gemeinde vorzulegen. Der Inspektionsbericht Anlage 2.6 ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(3) Werden in Inspektionsberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, ist § 32 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass das Prüforgan, welches die fehlerhafte Eintragung festgestellt hat, die Berichtigung selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen hat. Die Behörde ist von einer erfolgten Berichtigung zu verständigen, dies kann auch elektronisch über die Anlagendatenbank erfolgen.

(4) Der Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt ist vom Prüforgan binnen vier Wochen nach der Inspektion in der Anlagendatenbank zu erfassen.