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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf:
017
Kurztext:
Überprüfungsprotokoll, Kontrollheft, Jahresbericht
Text:
(1) Über die Überprüfung der Heizungsanlagen gemäß §§ 10 bis 12 hat das Überwachungsorgan ein Protokoll zu erstellen und einen Vermerk im Kontrollheft anzubringen. Das Kontrollheft ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage in der Nähe der Heizungsanlage aufzubewahren.

(2) Je eine Ausfertigung der in einem Kalendermonat erstellten Überprüfungsprotokolle sind vom Überwachungsorgan bis zum 15. des darauffolgenden Monats dem Gemeindeamt zu übermitteln.

(3) Das Überwachungsorgan, im Falle von einem Arbeitnehmer oder von einer Arbeitnehmerin der Unternehmer oder die Unternehmerin, hat jährlich über die vom 1. Juli des vorangegangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres durchgeführten Überprüfungen einen Bericht, der inhaltlich den „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung entspricht, zu erstellen und bis zum 31. Juli dem Gemeindeamt zu übermitteln. Die Gemeinde hat eine Ausfertigung der Berichte nach Überprüfung und allfälliger Ergänzung bis zum 31. August dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Überprüfungsprotokolle und die Berichte können mit den hiefür bereitgestellten Formularen oder in Form elektronischer Datenträger erstellt werden. Die Messdaten eines Messjahres, das jeweils den Zeitraum gemäß Abs. 3 umfasst, sind von den Überwachungsorganen bis jeweils zum 15. August an das Amt der Landesregierung zu übermitteln. Die „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung sind hiebei zu beachten.