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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf:
014
Kurztext:
Überwachung von mittelgroßen Heizungsanlagen
Text:
Der Betreiber oder die Betreiberin einer mittelgroßen Heizungsanlage hat zu überwachen, dass die Emissionsbegrenzungen für die Schadstoffe SO2, Staub und NOx nach § 7 nicht überschritten werden. Im Hinblick auf die mit der Überwachung verbundenen Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin einer mittelgroßen Heizungsanlage gelten die §§ 10 und 12 bis 16 FAV 2019 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist.