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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf:
010
Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen zur Überwachung
Text:
(1) Die Gemeinde hat durch Überwachungsorgane die Überprüfungen von Heizungsanlagen durchzuführen.

(2) Von der Überprüfung ausgenommen sind:
a) Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW, die nur als Ausfallreserve dienen und deren Verbrennungseinrichtung nicht mehr als 250 h/Jahr betrieben wird,
b) Heizungsanlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können (isolierte Lagen),
c) stillgelegte Heizungsanlagen nach § 4 Abs. 1.

(3) Die Überprüfungen sind möglichst während der Heizperiode und ohne Vorankündigung vorzunehmen. Sie sind unter Bedachtnahme auf die „Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen“ des Amtes der Landesregierung durchzuführen.

(4) Zum Zwecke der Durchführung von Überprüfungen muss, sofern keine vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehene Messöffnung vorliegt, in einem geraden Teil des aus der Feuerstätte austretenden Rauchrohrs eine Messöffnung vorgesehen werden. Dabei ist eine Einlaufstrecke von zumindest dem zweifachen Rohrdurchmesser und eine Auslaufstrecke von zumindest dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Die Messöffnung muss an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle liegen. Bei Einzelraumheizungen ist eine Messöffnung nur im Falle einer außerordentlichen Überprüfung herzustellen.

(5) Abweichungen von den Anforderungen an Messöffnungen gemäß Abs. 4 sind zulässig, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden können.

(6) Das Überwachungsorgan hat den Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage vom Ergebnis der Überprüfung, von den zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bzw. von der notwendigen Änderung der Betriebsweise und den Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung in Kenntnis zu setzen.

(7) Dem Überwachungsorgan muss auf Verlangen die Bewilligung, in der Grenzwerte nach § 7 festgelegt sind, vorgelegt werden.