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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf:
008
Kurztext:
Aufgaben der Gemeinde
Text:
(1) Die Gemeinde hat den Betrieb der Heizungsanlagen in ihrem Gebiet zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.

(2) Die Gemeinde hat den Betreiber oder die Betreiberin von Heizungsanlagen in allen für die Luftreinhaltung maßgeblichen Belangen der Errichtung und des Betriebes von Heizungsanlagen zu informieren.

(3) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis aller Heizungsanlagen, die der Anzeigepflicht oder der wiederkehrenden Überprüfung unterliegen, zu führen.