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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Heizungsanlagen
Paragraf:
007
Kurztext:
Grenzwerte
Text:
(1) Heizungsanlagen, die mit Regelbrennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 betrieben werden, dürfen die in der Anlage und in allenfalls erteilten Bewilligungen nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

(2) Heizungsanlagen, die mit Sonderbrennstoffen gemäß § 6 Abs. 2 betrieben werden, dürfen die in Bewilligungen nach § 6 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.